Allein durch Ausübung des vertraglich eingeräumten Weitergaberechts und den Beitritt des damaligen Vermieters wird ein Kündigungsverzicht des Vermieters nicht automatisch übertragen; dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn dies anlässlich der Weitergabe der Wohnungen an die eintretende Mieterin ausdrücklich thematisiert und vereinbart wurde, dass nach dem Ableben der eintretenden Mieterin "die Wohnungen an die Hausinhabung zurückfallen" würden, sofern diese nicht zu Lebzeiten das auch ihr eingeräumte Weitergaberecht ausgeübt haben sollte, dass also eine "Vererbung" des Hauptmietrechts nur unter den restriktiven Voraussetzungen des MRG möglich sei. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG kann daher erfolgreich geltend gemacht werden.

