Die Klausel "Die Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend die Unterkunft entfällt, wenn die mangelnde Brauchbarkeit auf einem Verschulden des Unterkunftnehmers oder ihm zurechenbarer Personen beruht" ist mehrfach intransparent. Entgegen der gerade noch transparenten Gestaltung in 6 Ob 181/17m durch eine demonstrative Aufzählung zurechenbarer Personen gilt dies hier nicht. Schließlich lassen sich die dort angeführten Zurechnungsfälle dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, sondern ergeben sich erst aus einer Judikaturanalyse. Mangels aussagekräftiger aufklärender Hinweise bleibt der Personenkreis völlig unbestimmt und der Mieter völlig im Unklaren, welches Verhalten welcher Personen für ihn besonders nachteilig sein soll. Zudem bezieht sich die Klausel auf § 1096 ABGB. § 1096 enthält für die in Satz 2 vorgesehene Ausnahme von der Zinsbefreiung bei Verschulden des Bestandnehmers keine Zurechnung für das Verhalten anderer Personen. Da die Klausel mehrfach gegen § 6 Abs 3 KSchG verstößt, bedarf es keiner Prüfung nach § 9 KSchG bzw § 879 Abs 3 ABGB mehr.

