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Kurzzeitvermietungen als Verstoß gegen Weitergabeverbot (hier KlGG)

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/38immolex-LS 2023, 156 Heft 5 v. 12.5.2023

Dem (Unter-)Pächter kann im Bereich des KlGG grundsätzlich nicht verwehrt werden, Verwandte oder Freunde als Gäste vorübergehend bei sich aufzunehmen oder sie - etwa für den Fall einer urlaubsbedingten Abwesenheit - mit der Betreuung des Gartens zu beauftragen. Dies ergibt sich bereits aus der Zulässigkeit der Nutzung des Pachtgegenstands als Hauptwohnsitz - weil zum Wohnen auch gehört, Gäste empfangen zu dürfen - und aus der in § 12 KlGG normierten Verhaltenszurechnung Dritter. Dass (selbstverständlich) insb Familienangehörige und Lebenspartner des Kleingärtners bei der Bewirtschaftung des Kleingartens mitwirken (und auch in einem auf der Parzelle errichteten Haus wohnen) dürfen, lässt sich zwanglos aus dem in § 15 KlGG für den Fall des Todes des Unterpächters normierten Eintrittsrecht des Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie oder Wahlkindern des Verstorbenen oder einer (jeder) anderen Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, ableiten. Hingegen verstößt eine - auf einem auch die Kl bindenden Vertrag basierende, also nicht bloß prekaristische - Bereitstellung des Objekts für den Urlaub anderer (fremder) Personen, wie etwa durch Anbote über Internetplattformen, dem vertraglichen Verbot, Rechte aus dem Unterpachtvertrag an Dritte zu übertragen oder den Pachtgegenstand teilweise oder gänzlich Dritten zu überlassen. Auf eine erwerbsmäßige Nutzung kommt es insoweit nicht an. Allein die Konstruktion der Kleingartennutzung über General- und Unterpachtverträge dient der bekannten persönlichen Struktur dieser Siedlungen, die gegen eine Überlassung an fremde Dritte spricht.

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