Ein auf eigene Kosten zum dauernden Verbleib errichtetes Kleingartenhaus ist unabhängig von seiner Bauweise und Errichtungsart rechtlich kein Superädifikat. Unter "Pachtgegenstand" ist daher nicht bloß die Parzelle, sondern auch das Kleingartenhaus zu subsumieren. Das gilt auch für die Frage einer unzulässigen Überlassung der Rechte an Dritte.
3 Ob 198/22x

