Mit der in § 11 MaklerG vorgesehenen Wendung "Ansprüche aus dem Maklerverhältnis" werden nach dieser vom Gesetzgeber weit gewählten Formulierung jedenfalls sämtliche Ansprüche erfasst, die im MaklerG normiert sind. Dazu gehören die Provisionsansprüche des Maklers, aber auch die (Rückforderungs-)Ansprüche des Auftraggebers, die aus einer Verletzung des § 6 Abs 4 MaklerG resultieren. Hat der Auftraggeber - wie hier - die Provision trotz eines fehlenden (schriftlichen) Hinweises nach § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG (hier iVm § 30b KSchG) irrtümlich rechtsgrundlos gezahlt, so resultiert der Rückforderungsanspruch unmittelbar aus der genannten Bestimmung und unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. § 11 MaklerG enthält in Satz 2 eine Regelung über die Hemmung der Verjährung, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte. Ob diese Bestimmung auch dem Auftraggeber zugutekommen könnte, weil der Auftraggeber seines Rückforderungsanspruchs nicht dadurch beraubt werden könnte, dass ihm die kurze Verjährungsfrist entgegengehalten wird, bevor er von seinem Anspruch überhaupt erfahren hat, braucht nicht beurteilt zu werden, wenn diesem bekannt war, dass ein Naheverhältnis besteht.

