Die Klausel, wonach die Entfernung der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände nicht gestattet ist, ist gröblich benachteiligend, weil sie dem Mieter nicht nur das Entfernen defekter Gegenstände, zu deren Reparatur der Vermieter nicht verpflichtet sei, untersagt, sondern auch eine vorübergehende Auslagerung verbietet.
2 Ob 36/23t

