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Anspruchsübergang auf die EigG bei Erhaltungspflicht gem § 1358 ABGB

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/40immolex-LS 2023, 156 Heft 5 v. 12.5.2023

Seit der Rechtslage nach der WRN 2006 fällt die Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche - abgesehen vom Fall der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG - nicht (mehr) in die Rechtszuständigkeit der EigG. Deren Rechtsfähigkeit (und damit ihre Parteifähigkeit) besteht daher grundsätzlich nur in Angelegenheiten der Verwaltung und ist abgesehen von den Fällen des § 18 Abs 2 WEG durch Rechtsgeschäft nicht erweiterbar. Ob der Anspruch aus einer von einem WEer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schädigung von allgemeinen Teilen des Hauses analog zu § 1358 ABGB auf die EigG übergeht, weil dieser im Rahmen der ordentlichen Verwaltung die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft obliegt (§ 2 Abs 5 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG) und sie die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden (hier durch Ausbau des Dachbodens) aus der Rücklage getragen hat (Schadensverlagerung; Drittschadensliquidation), kann hier dahinstehen.

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