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Keine Aktivlegitimation eines WEers bei Rücklagenschmälerung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/41immolex-LS 2023, 156 Heft 5 v. 12.5.2023

Schaden ist nach dem weiten Begriff des ABGB (§ 1293 ABGB) zwar nicht nur eine Einbuße an Aktiven, sondern auch jedes Anwachsen der Passiven; der Schaden kann daher auch darin bestehen, dass das Vermögen des Geschädigten durch Entstehen einer Verbindlichkeit vermindert wurde. Dazu muss aber feststehen, dass eine solche Verbindlichkeit nicht nur buchmäßig besteht, sondern dass auch mit ihrer Einforderung zu rechnen ist. Das Vorbringen, die Abdeckung eines von einem WEer verursachten Schadens aus der Rücklage führe zu einer Verringerung des Haftungsfonds durch Inanspruchnahme der Rücklage und bedinge, dass notwendige Aufwendungen aus der Rücklage in Höhe deren Verminderung nicht erbracht werden können, sodass sie von den einzelnen WEern durch zusätzliche Einzahlungen getragen werden müssten, begründet bloß theoretisch mögliche Nachteile im Vermögen des insoweit kl WEers, nicht aber eine konkrete Verbindlichkeit, die bereits entstanden wäre und damit sein Vermögen reduzieren könnte. Erörterungen zum Freistellungs-/Befreiungsanspruch erübrigen sich damit. Eine erstmals im Revisionsverfahren behauptete Verkehrswertminderung des Miteigentumsanteils ist eine unzulässige Neuerung.

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