Der gesetzliche Anspruch nach §§ 15b und 15c WGG lässt die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von WE grundsätzlich unberührt. Daher sind nur die auf §§ 15b und 15c WGG gestützten Ansprüche im außerstreitigen Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 2a WGG zu prüfen. Vertragliche Ansprüche sind demgegenüber auf dem streitigen Rechtsweg durchzusetzen. Bei der Beurteilung, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den streitigen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen des ASt, nicht von den Einwendungen des AG oder den Feststellungen auszugehen. Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder in einem streitigen Zivilprozess zu entscheiden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob das Begehren selbst berechtigt ist. Stützen die ASt ihren Antrag auf §§ 15b und 15c WGG und weisen sie darauf hin, dass die AG mit der Übermittlung eines Fixpreisangebots säumig sei, ist die Bejahung des Außerstreitverfahrens nicht zu beanstanden. Die Behauptung, dass nach dem Mietvertrag nach insgesamt zehnjähriger Mietdauer die Möglichkeit der Übertragung des WE bestehe, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, ändert daran nichts, weil damit nicht ein rechtsgültiges Versprechen der AG, WE an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, als Grundlage für das Begehren geltend gemacht wird, sondern die ASt daraus lediglich einen Verzicht "auf die Bedingung des aufrechten Bestehens der Förderung im Antragszeitpunkt" abgeleitet haben. Auch der Erklärung nach Erörterung durch das ErstG, sich sowohl auf Gesetz als auch Vertrag zu berufen, kann nicht entnommen werden, dass sich die ASt auf einen vertraglichen Anspruch berufen.

