Hat die Bekl den Kl (hier RA) mit dem Verkauf der Wohnung mit einem ausreichend bestimmten Auftrag beauftragt, welcher die Beauftragung eines Immobilienmaklers umfasst, ist der Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrags von der Vollmacht als nicht unüblich gedeckt; der Kl kann daher die von ihm gem § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG bezahlte Provision von der Bekl gem § 1041 ABGB geltend machen.
2 Ob 47/23k

