Ein Makler vermittelt für einen "Auftraggeber" Geschäfte mit einem Dritten, ohne ständig damit betraut zu sein. Nach § 11 Satz 1 MaklerG verjähren Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis in drei Jahren ab Fälligkeit. Dies gilt sowohl für den gewerblichen als auch den Gelegenheitsmakler. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Leistung aus einem Bevollmächtigungsvertrag. Nach § 1486 Z 1 ABGB verjähren die Forderungen für Leistungen, nicht aber die Forderung auf solche Leistungen. Der Anspruch eines Auftraggebers auf Herausgabe des Erlöses oder Gewinns nach § 1009 ABGB betrifft nicht eine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung, sondern ist der Anspruch auf Leistung aus dem Vertrag selbst. Der kurzen, dreijährigen Verjährung unterliegen beim Bevollmächtigungsvertrag nur der Anspruch des Gewalthabers auf Provision und Auslagenersatz, nicht aber der Anspruch des Machtgebers auf Herausgabe von Erlös und Gewinn sowie der darauf gegründete Rechnungslegungsanspruch.

