Auch wenn die Wertsicherung des Hauptmietzinses grundsätzlich zulässig ist, verstößt die Klausel des Inhalts "Der Netto Mietzins von Euro [...] wird auf den vom österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1976 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht verlautbart werden, gilt jener als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht." zum einen gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil dieser keinerlei näheren Aussagen dazu zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Verbraucherpreisindex "am meisten entspricht" und wer dies beurteilt, zum anderen aber auch gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.

