Eine bei der Berechnung des Anhebungsbegehrens nach § 45 MRG allenfalls herangezogene unrichtige Kategorie des Bestandobjekts ist von der Präklusionsregelung des § 45 Abs 1 MRG umfasst. Das Überschreiten der nach § 45 MRG gesetzlich zulässigen Höhe des begehrten Mindestmietzinses muss daher innerhalb der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG bei der Schlichtungsstelle bzw bei Gericht geltend gemacht werden. Hingegen verfolgt die Präklusionsregelung nach § 16 Abs 8 MRG nicht das Ziel, zivilrechtlich gänzlich unwirksamen Vereinbarungen Wirksamkeit zu verleihen oder dem Grunde nach unberechtigte Mietzinsanhebungsbegehren zu sanieren. Eine (auch analoge) Anwendung der Präklusionsregelung des § 16 Abs 8 und 9 MRG oder des § 45 Abs 1 und 2 MRG scheidet bei einer vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommenen Anhebung des vertraglich vereinbarten Hauptmietzinses mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke aus.

