Schließen die Parteien des Bestandverhältnisses alle fünf Jahre "zur Sicherheit" (des Vermieters) Räumungsvergleiche, ohne dass diese eine Beendigung des Mietverhältnisses nach sich gezogen hätten, werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Bestandverhältnissen und den Kündigungsschutz umgangen. Dadurch wurde dem Vermieter im Wesentlichen ein - gesetzlich gerade nicht vorgesehenes - Gestaltungsrecht eingeräumt, das Bestandverhältnis einseitig zu beenden; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch beim klagsgegenständlichen Räumungsvergleich keineswegs wirklich eine Beendigung des Bestandverhältnisses angestrebt wurde. Ein Räumungsvergleich ist nichtig, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

