Im Aufteilungsverfahren steht dem Gericht auch die Befugnis zu, WE zu begründen (§ 3 Abs 1 Z 4 WEG iVm § 86 EheG). Als Sonderform der Naturalteilung kann die Einräumung von WE auch herangezogen werden, um einen der Aufteilung unterliegenden von einem unternehmerisch genutzten Liegenschaftsteil eindeutig abzugrenzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Realteilung im eigentlichen Sinn, bei der jedem Miteigentümer grundsätzlich WE entsprechend seinem Anteil einzuräumen ist. Vielmehr geht es um die Begründung zweier WE-Objekte, von denen das unternehmerisch genutzte mangels Anordnungsbefugnis des AußerstreitG in Form einer Eigentümerpartnerschaft im Miteigentum der Parteien verbleibt, während das andere in die Aufteilungsmasse fällt und einem der Gatten zugewiesen werden kann. Voraussetzung hiefür ist aber die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung ins WE durch Begründung einer Eigentümerpartnerschaft, die der Zustimmung der möglichen Eigentümerpartner bedarf. Da dem AußerstreitG in Bezug auf den unternehmerisch genutzten Teil keine Anordnungsbefugnis zukommt, kann insofern eine Eigentümerpartnerschaft nur mit Zustimmung beider Gatten begründet werden.

