Bei richtigem Verständnis ist die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kein eigenes, konstitutives und abstraktes Beschlusserfordernis und das Abstellen darauf ist kein im WE-rechtlichen Willensbildungsverfahren zu vermeidender Formalismus. Dieses Erfordernis ist vielmehr die Konsequenz dessen, dass es das Anhörungsrecht aller WEer auch bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in vollem Umfang zu wahren gilt. Daher ist trotz Kritik der L daran festzuhalten, dass die Bindung erst nach Zugang des Abstimmungsergebnisses eintritt. Dies soll gewährleisten, dass die WEer ihre Entscheidung letztlich auf Basis aller zur Verfügung stehenden, also auch der sich aus einer späteren Äußerung eines WEers ergebenden, Informationen treffen. Für den Zugang und damit die Bindung ist es allerdings nicht erforderlich, dass die in § 24 Abs 5 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Auch wenn das Zustandekommen eines Beschlusses an sich denknotwendige Voraussetzung für dessen Anfechtung gem § 24 Abs 6 WEG ist, ist es zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, einen Beschluss dann für rechtsunwirksam zu erklären, wenn bei einem Umlaufbeschluss das Ergebnis nicht bekannt gegeben wurde (hier wurde der Umlaufbeschluss in einem von den vier Stiegenhäusern nicht aufgehängt und den WEern auch nicht übersendet).

