§ 38 Abs 1 WEG kann grundsätzlich auch auf Vereinbarungen zwischen dem WE-Organisator und einem Altmieter angewendet werden, da § 38 iU zu § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975 (§ 23 Abs 1 leg cit) auch bei nachträglicher WE-Begründung an einem bereits bezogenen Gebäude zur Anwendung kommt. Auch bei nachträglicher WE-Begründung in einem bereits bestehenden oder bezogenen Gebäude können Vereinbarungen nach § 38 Abs 1 Z 1 WEG unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn diese Vereinbarungen nicht bloß die Wahrung von bestehenden Rechten bezwecken, sondern die WE-Begründung vom WE-Organisator erst zum Anlass genommen wird, gewisse Nutzungsvorbehalte zu begründen, die dann die Rechtsposition des späteren WEers unbillig beeinträchtigen.

