vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anwendung des § 38 WEG auf Altmieter

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/33immolex-LS 2023, 117 Heft 4 v. 13.4.2023

§ 38 Abs 1 WEG kann grundsätzlich auch auf Vereinbarungen zwischen dem WE-Organisator und einem Altmieter angewendet werden, da § 38 iU zu § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975 (§ 23 Abs 1 leg cit) auch bei nachträglicher WE-Begründung an einem bereits bezogenen Gebäude zur Anwendung kommt. Auch bei nachträglicher WE-Begründung in einem bereits bestehenden oder bezogenen Gebäude können Vereinbarungen nach § 38 Abs 1 Z 1 WEG unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn diese Vereinbarungen nicht bloß die Wahrung von bestehenden Rechten bezwecken, sondern die WE-Begründung vom WE-Organisator erst zum Anlass genommen wird, gewisse Nutzungsvorbehalte zu begründen, die dann die Rechtsposition des späteren WEers unbillig beeinträchtigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!