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Servitutseinschränkung durch Zugangsbeschränkung und Kamera

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/34immolex-LS 2023, 117 Heft 4 v. 13.4.2023

Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, liegt eine "gemessene" Servitut vor. Gemessene Servituten dürfen nicht über die durch den Erwerbstitel gezogene Grenze ausgedehnt werden. Allerdings dürfen auch gemessene Servituten uU eingeschränkt werden; dies allerdings nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten. Unabhängig davon, ob es sich um eine gemessene oder ungemessene Servitut handelt, hat sich der Dienstbarkeitsberechtigte jedenfalls nur solche Einschränkungen gefallen zu lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss er nicht hinnehmen. Selbst die Errichtung eines unversperrten Schrankens ist dem Berechtigten nicht ohne Weiteres zuzumuten. Die Bejahung einer unzulässigen Einschränkung bei Errichtung von zwei (letztlich) versperrten Toren quer über den Servitutsweg ohne Schlüsselausfolgung, sondern bloßem Deponieren eines solchen in einem Schlüsselsafe, zu dem die Berechtigte erst nach Voranmeldung oder Anruf Zutritt hat, hält sich im Rahmen der Rsp. Daran vermag das Argument des Schutzes spielender Kinder nichts zu ändern, da nicht ersichtlich ist, weshalb das Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen weniger gefährlich sein soll. Als unzulässige Einschränkung ist es auch zu werten, wenn das Befahren mit einer Kameraaufnahme verbunden ist; dies ist der Rsp zu vom Servitutsbelasteten angebrachte Bodenmarkierungen und Verbotstafeln gleichzuhalten.

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