Die Eigentumsfreiheitsklage ist ein Behelf gegen jeden unbefugten Eingriff in das Eigentum. Macht der Eigentümer gegen den Käufer einen auf sein Eigentumsrecht gestützten Unterlassungsanspruch geltend, kann der beklagte Sachinhaber ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden. Dafür kommen sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte in Frage. Das Eigentumsrecht des Verkäufers ist insofern durch obligatorische Verpflichtungen gegenüber seinem Kaufvertragspartner beschränkt. Wurde vom Verkäufer ein Abstellplatz mit einer Bezeichnung verkauft, der diese in natura fälschlich aufweist, aber laut Grundbuch weiter im Miteigentum des Verkäufers steht, steht dem Bekl aber aus dem Kaufvertrag, der einen gültigen und tauglichen Rechtsgrund zum Erwerb des in der Natur mit Nummer 14 bezeichneten Parkplatzes bildet, bereits ein Nutzungsrecht an diesem Parkplatz zu, weshalb kein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum des kl Verkäufers vorliegt.

