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Keine schikanöse Rechtsausübung bei Rücktritt nach § 12 FAGG?

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/36immolex-LS 2023, 117 Heft 4 v. 13.4.2023

Auch wenn man davon ausgeht, dass eine schikanöse Rechtsausübung des Verbrauchers in Betracht kommt, scheidet eine solche Annahme bei einem gesetzlich vorgesehenen Rücktritt nach § 12 FAGG dann aus, wenn dieser sein Interesse an der Wohnung nie verloren hatte und letztlich die Wohnung ohne Beteiligung des Maklers besichtigte und kaufte, aber nicht feststeht, dass der Verbraucher durch seine gesamten Handlungen lediglich und von vornherein das Ziel verfolgte, die Wohnung zu erwerben, ohne die Maklerprovision bezahlen zu müssen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Makler nicht sämtliche vom Verbraucher gewünschten Informationen erteilen und auch nicht alle verlangten Unterlagen vollständig vorlegen konnte, sodass der Verbraucher die Zusammenarbeit hinsichtlich dieser Wohnung beendete, wobei sich die Tätigkeit des Maklers zu dieser Zeit auf andere Kaufinteressenten konzentrierte, die Kommunikation mit dem Verbraucher nur schleppend war, es zu Verzögerungen kam und der Verbraucher unter Zeitdruck stand, eine Wohnung zu finden.

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