Ein unleidliches Verhalten kann auch in laufenden Versuchen des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, liegen. Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens erfordert kein Verschulden des Mieters; es genügt, dass sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein geltend gemachter Kündigungsgrund verwirklicht wird, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung. Auf eine nach Einbringung der Aufkündigung erfolgte Verhaltensänderung ist nur ausnahmsweise, nämlich dann Bedacht zu nehmen, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Hat der Bekl im Garten Aufbauten vorgenommen ("Krainerwand"), wodurch dem Kl die Zufahrt zu seinem hinter dem Bestandobjekt liegenden Waldgrundstück - damit auch für mögliche Holzarbeiten - versperrt wurde, wurde der Bekl vom Kl auch darauf hingewiesen, entfernte den Aufbau dennoch nicht und möchte ihn auch weiterhin nicht entfernen und nutzt vereinbarungswidrig nicht nur eine Hälfte, sondern den gesamten Brennstoffschuppen, liegt in der Bejahung des unleidlichen Verhaltens keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

