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Kündigung aufgrund Interessenbescheid

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/21immolex-LS 2023, 76 Heft 3 v. 15.3.2023

Bei der Feststellung gem § 30 Abs 2 Z 15 ist auch eine Interessenabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der durch die Kündigung betroffenen Mieter vorzunehmen. Das in § 30 Abs 2 Z 15 umschriebene öffentliche Interesse (unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Mieter) kann sachverhaltsmäßig allenfalls erst durch ein "Zusammenwirken" verschiedener der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Kriterien gegeben sein. Das bedeutet jedoch (lediglich), dass diese Frage nur nach einer im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung beurteilt werden kann. Hingegen kann nicht gesagt werden, dass von Vornherein in jedem Fall nur bei Zutreffen mehrerer in § 30 Abs 2 Z 15 umschriebener Kriterien (bzw bei deren "Zusammenwirken") ein öffentliches Interesse iS der genannten Bestimmung angenommen werden kann.

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