Wird in der Berufung gerügt, dass das ErstG keinen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG gefasst habe, kann die Unterlassung eines solchen Beschlusses (nur) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge haben. Wird dieser Mangel verneint, kann er in der Rev nicht erneut releviert werden.
2 Ob 234/22h

