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Unterlassene Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG reiner Verfahrensmangel

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/22immolex-LS 2023, 76 Heft 3 v. 15.3.2023

Wird in der Berufung gerügt, dass das ErstG keinen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG gefasst habe, kann die Unterlassung eines solchen Beschlusses (nur) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge haben. Wird dieser Mangel verneint, kann er in der Rev nicht erneut releviert werden.

2 Ob 234/22h

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