Bezahlt ein WEer (= WEer 1) vor der Vorschreibung der Fenstersanierung mehr ein, als er dann nach der Vorschreibung schuldet, um den zweiten WEer der Liegenschaft (= WEer 2) zur Einräumung eines Vorkaufsrechts zu bewegen, führt dies zu keiner Tilgung gem § 1412 ABGB oder Einlösung gem § 1422 ABGB einer formell und materiell fremden Schuld (hier eines anderen WEers [= WEer 2]). Eine schuldtilgende Wirkung gem § 1412 ABGB wäre zudem auch im Hinblick auf die Möglichkeit der bereicherungsrechtlichen Rückforderung der Zahlung zu verneinen. Bei einem Anspruch des Zahlers nach § 1431 ABGB oder § 1435 ABGB gegen den Empfänger (hier: EigG) ist der wahre Schuldner (hier: ein dies behauptender anderer WEer) durch die Drittzahlung nicht befreit. Ein allfälliger Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB des WEers 1 gegenüber dem WEer 2 stünde außerdem in Konkurrenz zu einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die EigG. Daran ändert der Umstand Überzahlung zu dem Zweck der Einräumung eines Vorkaufsrechts nichts, wenn es nie zu einer solchen einen abweichenden Aufteilungsschlüssel beinhaltenden Vereinbarung gekommen ist.

