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Anspruch auf Kenntnis allfälliger Rückstände anderer WEer

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/24immolex-LS 2023, 76 - 77 Heft 3 v. 15.3.2023

Jeder einzelne WEer hat ein Anrecht darauf zu erfahren, wie hoch die Erträgnisse der Liegenschaft sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied zu den Aufwendungen der Liegenschaft beiträgt. Das erfordert eine Gegenüberstellung der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen Zahlungseingängen zumindest in der Form, dass bei jedem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen WE-Objekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen ist oder ein Rückstand besteht (Anm: Spruch: "in sämtlichen Abrechnungen sind auf der Einnahmenseite die Sollvorschreibungen an die Miteigentümer [nach den monatlichen Gesamtsummen] anzuführen und ist in jeder Abrechnung aufzulisten, welche Miteigentümer sich gegebenenfalls mit welchem Betrag in Rückstand befinden").

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