Das Rechtsschutzziel der Teilungsklage ist die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, daher die Zerlegung der bisher gemeinsamen Sache und Zuweisung eines Teils dieser Sache an jeden Teilhaber zum alleinigen Recht. Der Aufhebungsanspruch folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis, er ist ein schuldrechtlicher Gestaltungsanspruch. Der Teilungsanspruch ist eine aus dem Miteigentum erfließende Befugnis ähnlich dem Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache bei aufrechtem Bestand der Rechtsgemeinschaft. Daraus folgt aber, dass ein Teilungsanspruch zwingend eine noch bestehende Rechtsgemeinschaft voraussetzt.

