Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat das Gericht nach § 12 Abs 6 BTVG auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers im Verfahren außer Streitsachen einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen. Der Tatbestand ist allerdings einschränkend auf Krankheit oder Ende der Berufstätigkeit einzuschränken. Die Tatsache, dass der Treuhänder die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten verweigert, ist demgegenüber schon begrifflich kein Fall einer Verhinderung und kann deshalb auch keine Umbestellung nach § 12 Abs 6 BTVG rechtfertigen.

