Ein Rechtsgeschäft ist mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt. Das Fehlen der erforderlichen Gewerbeberechtigung führt nicht zur Nichtigkeit des davon betroffenen Vertrags iSd § 879 Abs 1 ABGB: Der Zweck der gewerberechtlichen Norm, dass nur dazu befugte Personen mit Befähigungsnachweis die Tätigkeit als Handelsagent entfalten dürfen, besteht darin, allzu große Berufskonkurrenz und die Ausübung des Berufs durch ungeeignete Personen zu verhindern. Das Verbot, ohne Zulassung tätig zu werden, soll aber nicht die von unbefugten Personen getroffenen Vereinbarungen, die von anderen Personen in gleicher Weise hätten geschlossen werden können, rückgängig machen und damit dem Geschäftspartner des unberechtigten Vermittlers vielleicht Vermögensvorteile verschaffen. Das Fehlen der Gewerbeberechtigung oder der einschlägigen Berufsbefugnis führt jedenfalls nicht zum Entfall des Entgelt-, Honorar- oder Provisionsanspruchs. Selbst wenn man daher iSd § 373b GewO bei Überschreiten der 90 Tage von einem damit einhergehenden Verstoß gegen das Gewerberecht ausgeht, führt dies nicht zum Provisionsentfall.

