Die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch stellt (nur) dann ein Prozesshindernis dar, wenn die Parteien und der Streitgegenstand im Vorprozess und im Folgeverfahren ident sind. Die Annahme von Streitanhängigkeit setzt neben der Identität der Parteien auch jene der Ansprüche in beiden Prozessen voraus. Streitanhängigkeit liegt nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (nur) dann vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt. Aus dem Grund besteht zwischen einer gerichtlichen Aufkündigung und einer dasselbe Bestandobjekt betreffenden Räumungsklage keine Streitanhängigkeit, da die Räumungsklage die sofortige Räumung des Bestandobjekts bezweckt, während die Aufkündigung auf Übergabe des Bestandobjekts zu einem bestimmten Zeitpunkt (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist) abzielt. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis von Übergabsauftrag und Räumungsklage; beim Begehren auf Erlassung eines Übergabsauftrags, mit dem die Übergabe des Bestandobjekts zum vereinbarten Endtermin begehrt wird, und bei jenem einer Räumungsklage, mit der die sofortige Räumung begehrt wird, handelt es sich um verschiedenartige Begehren. Während das erste die Behauptung eines in der Zukunft liegenden Endtermins voraussetzt, ist dies beim zweiten nicht der Fall. Dies gilt umso mehr dann, wenn sich die Kl im Übergabsverfahren nur auf ihre Stellung als Vermieterin, im Räumungsverfahren aber auf jene als (bücherliche) Eigentümerin beruft, also einen unterschiedlichen rechtserzeugenden Sachverhalt vorträgt. Die Zurückziehung eines Übergabsauftrags bewirkt daher für die nachfolgende Räumungsklage nicht das Prozesshindernis der Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht.

