Während es für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG (§ 14a Abs 2 Z 1 WGG) eines Mangels iS einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder jedenfalls einer Schadensgeneigtheit bedarf, ist dies für die Anwendung des § 3 Abs 2 Z 5 MRG (§ 14a Abs 2 Z 5 WGG) nicht Voraussetzung, weshalb es sich dabei eben auch um "fiktive" Erhaltungsarbeiten handelt. Die Anwendung der Z 5 erfordert aber die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung iS der Gesetzesstelle und verlangt daher - im Gegensatz zur Definition der Erhaltungsarbeit in der Z 1 - dass die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen.

