Der Umstand, dass sich der Sturz außerhalb des zu räumenden Bereichs ereignet haben soll, kann dann nicht zur Verneinung der Haftung führen, wenn außerhalb dieses Bereichs eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu verantwortende Gefahrenquelle geschaffen wird (hier: unsachgemäße Ablagerung der Schneemenge). Wer eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. Zu trennen sind damit die mit einem bestimmten örtlichen Bereich verbundenen Streu- und Räumungspflichten von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht.

