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Freiwilliges Räumen über den Ein-Meter-Bereich des § 93 StVO

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/19immolex-LS 2023, 45 Heft 2 v. 8.2.2023

Verantwortlicher Halter des Wegs ist nicht unbedingt der Eigentümer des Grundstücks, sondern allgemein derjenige, der die Kosten für seine Errichtung und Erhaltung trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zur Hintanhaltung von Unfällen zu setzen. Ein Weg iSd § 1319a ABGB ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, und zwar auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist, einschließlich der in ihrem Zug befindlichen, dem Verkehr dienenden Anlagen. Von diesem Begriff sind auch Anrainer- oder Zubringerwege erfasst, wenn sie für jedermann unter gleichen Bedingungen zu benützen sind. Allein daraus, dass die Anrainer möglicherweise über den sie nach § 93 StVO treffenden Ein-Meter-Bereich hinaus Räumarbeiten durchgeführt haben, kann nicht geschlossen werden, dass sie damit auch die Wegehalterpflichten nach § 1319a ABGB schlüssig übernehmen wollten; dies gilt jedenfalls dann, wenn ihnen doch wegen der Untätigkeit der Bekl gar nichts anderes übrigblieb, wenn sie ihre Häuser erreichen wollten.

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