Grundsätzlich kann zwar auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein muss oder der Verzicht durch positive Gesetzesanordnung ausgeschlossen ist. Ein Verzicht ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Steht fest, dass die Trennwand zwischen den Objekten verschoben wurde, als die Nutzungsrechte an den Wohnungen demselben WEer zustanden, scheidet eine (konkludente, allenfalls als Verzicht zu wertende) vertragliche Regelung, die den jeweiligen Rechtsnachfolgern überbunden werden hätte können, aus.

