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Zeitliche Beschränkung des Fruchtgenusses

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/16immolex-LS 2023, 45 Heft 2 v. 8.2.2023

Ein zur Grunddienstbarkeit ausgeweitetes Fruchtgenussrecht darf nicht dazu führen, dass es zu einer Aushöhlung des Eigentumsrechts kommt und stattdessen eine Art Nutzungseigentum geschaffen wird. Um dauerhaft geteiltes Eigentum zu verhindern, ist eine Begründung und Verbücherung eines Fruchtgenussrechts als Grunddienstbarkeit nur mit einer zeitlichen Begrenzung zulässig. Die zeitliche Beschränkung ist an den Wertungen des § 612 ABGB zu messen. Ist aber § 612 auf die als Grunddienstbarkeiten bestellten Fruchtgenussrechte analog anzuwenden, so kann das - ohne zeitliche Begrenzung begründete - Nutzungsrecht zwar auf Zeitgenossen, die bei Vertragserrichtung bereits geboren sind, als spätere Eigentümer des herrschenden Gutes in unbegrenzter Zahl, bei solchen Rechtsnachfolgern hingegen, die bei Bestellung der Dienstbarkeit noch nicht geboren sind, nur auf den ersten von ihnen erstreckt werden.

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