Besteht wie beim WE-Vertrag (§ 3 Abs 1 Z 1 WEG) ein gesetzliches Schriftformgebot, ist die ergänzende Auslegung von Urkunden durch den Formzweck beschränkt. Für den Inhalt der von diesem Formgebot erfassten Abreden ist daher stets der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut maßgeblich. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt infolge des Schriftlichkeitsgebots nicht in Betracht, wenn sie nicht eindeutig aus anderen Vertragsbestimmungen abgeleitet werden kann (hier: Umfang der Geschäftsraumwidmung).

