Die nach § 25 Abs 3 Satz 2 HeizKG einem Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG von Amts wegen beizuziehenden Personen, nämlich der Verwalter des Gebäudes und der mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmer, haben an sich nur beratende Funktion und keine Parteistellung. Dies gilt aber nicht, wenn an der wärmeversorgten Liegenschaft bzw wirtschaftlichen Einheit WE begründet ist; diesfalls kommt dem Verwalter in Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 25 Abs 3 HeizKG Parteistellung zu; dies gilt auch in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG.

