§ 12 Abs 2 WEG steht einer Erbteilungsklage nicht entgegen. Die Bestimmung sieht lediglich für den Fall, dass nach dem Tod des WEers der mit dem WE verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen oder zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zufallen würde, eine öffentliche Feilbietung vor. Diese kann aber durch die Bildung einer eingetragenen Personengesellschaft, die den Mindestanteil erwirbt, oder den Abschluss eines systemgerechten Erbteilungsübereinkommens verhindert werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einem Erben nicht auch möglich sein sollte, die öffentliche Feilbietung durch eine auf ein systemgerechtes Ergebnis gerichtete Realteilungsklage auf Aufhebung der Erbengemeinschaft zu verhindern, soll doch die Feilbietung nur ultima ratio sein, um dem Erfordernis der Unteilbarkeit Genüge zu tun. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Subsidiarität der Zivilteilung, mag es sich bei der Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG auch nicht um eine Zivilteilung im eigentlichen Sinn handeln, weil der Mindestanteil auf die Verlassenschaft übergeht und keiner Personenmehrheit zugeordnet ist.

