Bezahlt der Mieter den Zins trotz bloß geringer festgestellter Mängel gar nicht und ist der geltend gemachte Anspruch auf Minderung wegen einer mangelnden Gasversorgung (und daraus resultierender mangelnder Beheizung) deshalb nicht berechtigt, weil der Mieter dem Rauchfangkehrer den zur Betriebsdichtheitsprüfung der Abgasanlage erforderlichen Zutritt zum Dachboden verwehrte, ist die Bejahung eines groben Verschuldens nicht zu beanstanden.

