Für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme, fällt gem § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG 10 % USt an. Dies gilt auch dann, wenn das zivilrechtliche Geschäft ungültig ist, weil nicht das Schuldverhältnis, sondern die Leistung Gegenstand der Umsatzsteuer ist. Für die Vermietung für andere Zwecke, etwa Bürozwecke, ist hingegen der allgemeine Steuersatz von 20 % (§ 10 Abs 1 UStG) anzuwenden.

