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Entfall des Provisionsanspruchs

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/7immolex-LS 2023, 5 Heft 1 v. 13.1.2023

Gem § 7 Abs 2 Satz 1 MaklerG entfällt der Anspruch auf Provision, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Von dieser Bestimmung kann gem § 18 MaklerG (nur) nicht zum Nachteil des Auftraggebers abgegangen werden. Die Vereinbarung durch handschriftliche Anmerkung der AG (= Bekl) zu Punkt VII.2. des Kaufanbots ("kostenloser Rücktritt bei keiner Kaufvertragseinigung") ist bei der Auslegung am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Damit kann diese Anmerkung, will man ihr nicht von vornherein jeden Anwendungsbereich nehmen, nur so verstanden werden, dass die Bekl dann keine Maklerprovision zahlen müsse, wenn sie die Liegenschaft letztlich mangels Einigung der Parteien über die Ausgestaltung des verbücherungsfähigen (schriftlichen) Kaufvertrags nicht erwerben sollte.

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