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Keine Zurechnung eines Verhaltens Dritter mit eigener Mieterstellung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2022/87immolex-LS 2022, 408 Heft 12 v. 7.12.2022

Den Mieter trifft nur dann keine Verantwortung für das unleidliche Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. War der Mieter aber in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe; auch subjektives Unvermögen exkulpiert ihn nicht. Auch wenn das Abpassen, Verfolgen und Fotografieren von Hausparteien im Stiegenhaus sowie körperliche Übergriffe ein unleidliches Verhalten begründen kann, ist Voraussetzung für eine Zurechnung, dass das inkriminierte Verhalten unterbleibt, wenn die Kündigung erfolgreich ist. Hat die "zuzurechnende" Person hingegen selbst Zutritt zum Wohnhaus, weil sie über ein eigenes, nicht (oder nicht erfolgreich [hier weil die Kündigung nur auf § 30 Abs 2 Z 1 und Z 6, nicht aber auf Z 3 MRG gestützt wurde]) gekündigtes Mietverhältnis verfügt, kann keine Zurechnung erfolgen. Losgelöst davon kann aber ein eigenes den Kündigungsgrund bewirkendes Verhalten des gekündigten Mieters darin liegen, dass dieser als Reaktion auf den körperlichen Angriff seines Sohns auf eine Hausgenossin eine auf bewusst unrichtigen Angaben beruhende Anzeige gegen diese Hausgenossin einbrachte und zugunsten seines Sohns Falschaussagen tätigte, obwohl er von dessen Nachstellungen wusste, sofern die konkreten Handlungen des gekündigten Mieters den erforderlichen Schweregrad erreichen.

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