Bestand zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt, beendete der Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung und zog erst Jahre später wieder in die Wohnung ein, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, und bestand dieser Zustand auch noch im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung unverändert weiter, so ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG gegeben. Die bloße Behauptung ohne entsprechende Feststellungen, dass er als Mieter ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass sein Sohn in die aufgekündigte Wohnung zurückkehren könne, nachdem er zu ihm gezogen sei, um ihn zu unterstützen, ändert am Kündigungsgrund nichts.

