Von den Sondernormen der §§ 1104 f ABGB ist die Bestimmung des § 1107 ABGB zu unterscheiden. Wird der Gebrauch des Bestandgegenstands nicht wegen dessen Beschädigung oder sonst entstandener Unbrauchbarkeit, sondern aus einem dem Bestandnehmer zugestoßenen Hindernis oder Unglücksfall vereitelt, fällt dies nach § 1107 ABGB dem Bestandnehmer zur Last. Demnach ist eine Bestandzinsminderung ausgeschlossen, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung aus der Sphäre des Bestandnehmers stammt und damit (bloß) eine subjektive Unbrauchbarkeit der Bestandsache vorliegt. In diesem Fall, in dem der Bestandnehmer verhindert ist, das an sich benützbare Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, fällt das Zinsrisiko nach § 1107 ABGB ihm zu, sodass er den Zins zu zahlen hat, obgleich er gar keinen oder nur einen verringerten Gebrauchsnutzen hat. Die Benützbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjekts ist - ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck - nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Wird das Geschäftslokal aufgrund mangelnder Umsätze schon vor der Pandemie geschlossen, liegt dies allein in der Sphäre des Bestandnehmers. Auch wenn eine Nutzung bzw Wiedereröffnung während der Betretungsverbote nicht möglich war, fußt die Nichtnutzung auf einer unternehmerischen Entscheidung, sodass eine Berufung auf § 1104 ABGB jedenfalls dann ausscheidet, wenn nicht einmal behauptet wird, dass eine Wiedereröffnung im vom pandemischen Geschehen betroffenen Zeitraum geplant war.

