Die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses ist ein spezifischer Fall der Interessenbeeinträchtigung. Diese ist eine Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbilds bewirkt. Auch wenn primär die straßenseitige Ansicht der Liegenschaft maßgeblich ist, können aber auch optische Aspekte, die eine negative Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds einer Wohnhausanlage bewirken, den Ausschlag geben; dies auch dann, wenn Veränderungen im Bereich eines WE-Objekts nur von anderen Wohnungen, insb von einer dazugehörigen Terrasse aus wahrnehmbar wären, bilden doch auch solche Veränderungen einen Teil des äußeren Erscheinungsbilds der Wohnanlage. In der Bejahung einer beachtlichen Interessenbeeinträchtigung bei Abgrenzung des Gartenteils des ASt mittels eines gut 1,50m hohen Staketenholzzauns liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn sich der Zaun nicht nur farblich von der Grünanlage deutlich abhebt, sondern insgesamt einen optischen Fremdkörper im Garten bildet.

