Ist es nach dem Baugesetz (hier § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG) ausreichend, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem WEG 2002 vorliegt, ohne dass geregelt ist, wie der geforderte Nachweis im Fall von Miteigentum nach dem WEG zu erbringen ist, hat die Baubehörde bzw das LVwG im Rahmen der Vollziehung des Stmk BauG nur zu prüfen, ob bei Vorliegen von WE iSd WEG 2002 die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer - gemessen an den Liegenschaftsanteilen - nachgewiesen wurde, nicht aber, ob diese Zustimmung den Bestimmungen des WEG entsprechend zustande kam. Die Bezugnahme in § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG auf das WEG - ohne Nennung eines konkreten Paragraphen - kann nur als Klarstellung dahingehend verstanden werden, dass die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen nur dann ausreicht, wenn Miteigentum nach dem WEG - also WE - vorliegt, nicht aber bei "schlichtem" Miteigentum; ihr kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass die Regeln zur Willensbildung gemäß WEG von der Baubehörde in Vollziehung des § 22 Stmk BauG zu prüfen wären. Daran ändert es nichts, dass im AB auf die Zustimmung der Miteigentümer nach den Bestimmungen des WEG hingewiesen wird, weil dies mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang steht und dem AB daher keine maßgebliche Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmung beigemessen werden kann.

