Die EigG hat gem § 23 Satz 3 WEG selbst (ohne Mitwirkung des Gerichts) die Möglichkeit, die Vertretungsbefugnis des vom Gericht bestellten vorläufigen Verwalters jederzeit - und ohne Angabe von Gründen - durch einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters zu beenden. Bleibt die EigG allerdings untätig oder gelingt ihr eine solche Beschlussfassung nicht, dann kann der vorläufige Verwalter, der seit Jahren (hier über mehr als fünf Jahre) hindurch für die EigG tätig war, seine Enthebung aus dieser Position im Außerstreitverfahren beantragen. In der Entscheidung über die Enthebung kann gleichzeitig die (Um-)Bestellung eines anderen neuen vorläufigen Verwalters erfolgen.

