§ 843 ABGB stellt auf die Verminderung des Werts der "gemeinschaftlichen Sache" ab; bei der Bezeichnung dieser gemeinschaftlichen Sache als "ungeteilte Sache", "das Ganze" oder als "ungeteilte Liegenschaft" ist die Sache in ihrer rechtlichen Ausgestaltung und in ihrem tatsächlichem Zustand "vor der Teilung" und nicht die Liegenschaft unter der hypothetischen Annahme des (ungeteilten) Alleineigentums zu verstehen. Die Teilung durch Begründung von WE beseitigt die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. Aus der für die Zivilteilung getroffenen Anordnung des § 843 ABGB, dass der Versteigerungserlös unter den Teilhabern entsprechend den Miteigentumsanteilen zu verteilen ist und nicht entsprechend den Werten dieser Anteile, ist für die Frage der Möglichkeit und Tunlichkeit der Realteilung daher nichts zu gewinnen. Das Abstellen auf das zu erwartende Ergebnis der Zivilteilung steht im Widerspruch zum gesetzlich angeordneten Vorrang der Realteilung (auch durch Begründung von WE) gegenüber der Zivilteilung. Den Miteigentümern soll die Sache vorrangig real erhalten bleiben, sofern und solange die Realteilung im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand keine beträchtliche wirtschaftliche Schlechterstellung der Miteigentümer zur Folge hat. Eine Ertragsmaximierung für den Fall der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft strebt das Gesetz nicht an. Daher ist etwa auch die Möglichkeit des Dachbodenausbaus und die daraus gegebenenfalls realisierbare Wertsteigerung bei der Beurteilung der Wertrelation nicht zu berücksichtigen

