Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten dritter am Vertrag nicht beteiligter Personen bestehen nur dann, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde. Dabei ist zwecks Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlichen auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng zu ziehen. Eine Einbeziehung (geschädigter) Dritter in den Schutzbereich ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn der Dritte Kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Mit anderen Worten greift die Haftung aufgrund von Schutzwirkungen zugunsten Dritter lediglich subsidiär ein.

