Eine "Drucksituation" des Neumieters kann etwa auch dann noch gegeben sein, wenn der Mietgegenstand nach Vertragsabschluss noch nicht tatsächlich übergeben wurde und der Vermieter mit seinem "Rücktritt" vom Vertrag oder Ähnlichem droht oder dem Mieter den Vertrag nur gegen gleichzeitige Unterfertigung einer Verzichtserklärung aushändigt. Mit der bloßen Präsentation eines Nachmieters (hier gegenüber einer GBV) ist die Zwangslage noch nicht weggefallen; dies gilt auch dann, wenn keine näheren Umstände zum Präsentationsrecht festgestellt werden, liegt darin kein die Übertragung der Mietrechte jedenfalls ermöglichendes Weitergaberecht. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn im Umstand allein, dass es dem Neumieter allenfalls offengestanden wäre, die zugesagte Mieterstellung samt Übergabe des Mietobjekts gegenüber der GBV mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, kein Wegfall der Zwangslage gesichtet wird.

