Der Abschluss eines Mietvertrags, der gegen die nicht nur den Mehrheitseigentümern, sondern auch dem daher nicht schutzwürdigen Mieter bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstößt, ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme iS einer wichtigen Veränderung nach § 834 ABGB. Dazu zählen Mietverträge, die zu unüblichen Bedingungen geschlossen wurden und einem Fremdvergleich nicht standhalten. In der Bejahung einer solchen Unüblichkeit bei einem Mietvertrag auf die Dauer von 15 Jahren und Befristungsabschlag liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

